Reimbursement & Pricing
02.09.2019
Ob berechtigt oder nicht: Die Angst vor Regressen bei Ärzten ist immens. Obwohl die Wahrscheinlichkeit eines Regresses gering ist, kann das Schadensausmaß aus Arztperspektive groß sein. Viele Ärzte fürchten bereits die Auffälligkeit an sich, also sich gegenüber ihrer KV erklären zu müssen.
Dementgegen stehen bundesweite Praxisbesonderheiten, welche im Rahmen der statistischen Auffälligkeitsprüfungen automatisch von den Verordnungskosten abgezogen werden. Somit birgt das entsprechende Arzneimittel kein Regressrisiko. Zur Anerkennung einer bundesweiten Praxisbesonderheit, müssen die in den jeweiligen Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Unternehmen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. Indikation, Art der Vorbehandlung). Diese Vereinbarungen können im Rahmen der Erstattungspreisverhandlungen geschlossen werden (s. § 130b Abs. 2 SGB V).
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Preis für die Vereinbarung einer bundesweiten Praxisbesonderheit für pharmazeutische Unternehmen hoch sein kann, da ein Rabatt auf das Produkt abgegeben werden muss. Dieser Preis ist entsprechend mit anderen Maßnahmen des Regressschutzes abzuwägen.
Im Folgenden finden Sie einen Link zum GKV-Spitzenverband mit einer Übersicht über bereits vereinbarte bundesweite Praxisbesonderheiten nach § 130b SGB V: GKV-Spitzenverband
Nehmen Sie Ihren Kunden die Angst vor Regressen und sorgen Sie bereits im Vorfeld für einen Prüfungsschutz. Mit der Vereinbarung Ihres Produktes als bundesweite Praxisbesonderheit verschaffen Sie Ihren Kunden ein greifbares Sicherheitsgefühl gegenüber einer gefühlten, aber ernstzunehmenden Bedrohung.
Wenn Ihnen der Preis für die Vereinbarung als bundesweite Praxisbesonderheit jedoch zu hoch ist und Sie sich über weitere Schutzmaßnahmen informieren möchten, sprechen Sie uns gerne an!